Rechtsanwalt Thorsten Winkler
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Sonntag, 14. Oktober 2007

Das neue Verjährungsrecht §§ 194 ff. BGB n.F.

Allgemeine Verjährungsvorschriften

Übersicht altes Recht – neues Recht

Anmerkungen

Regelungen bis zum 31.12.2001

Regelungen ab dem 01.01.2002

Verkürzung der Anfechtungsfrist von 30 auf 10 Jahre

§ 121 BGB a.F.

§ 121 BGB n.F.

Verkürzung der Anfechtungsfrist von 30 auf 10 Jahre

§ 124 BGB a.F.

§ 124 BGB n.F.

Regelmäßige Verjährungsfrist wird von 30 auf 3 Jahre verkürzt.

§ 195 BGB a.F.: 30 Jahre

§ 195 BGB n.F.: 3 Jahre

§§ 196, 197 Abs. 1 Nr.1 und Nr.2 BGB

Die Rechte an einem Grundstück sowie die daraus resultierenden Gegenleistungsansprüchen verjähren in 10 Jahren.

Die 30-Jahres-Frist für Heraus-gabeansprüche aus dinglichen Rechten und für familien- und erbrechtliche Ansprüche bleibt bestehen.

§ 195 BGB a.F.: 30 Jahre

§§ 196, 197 Abs. 1 Nr.1 und Nr.2 BGB n.F.

Die Sonderfälle der zweijährigen unterfallen künftig der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren.

§ 196 BGB a.F.

entfällt


 

Anmerkungen

Regelungen bis zum 31.12.2001

Regelungen ab dem 01.01.2002

Die Sonderfälle der vierjährigen Verjährungsfrist unterfallen der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Ausnahmen: Bei familien- und erbrechtlichen Ansprüchen wird die kurze Verjährungsfrist erweitert auf alle Unterhaltsleistungen

§ 197 BGB a.F.

Entfällt grundsätzlich, aber Teilregelung in § 197 Abs.2 1.Alt. BGB n.F.

Der Grundsatz, dass die Verjährung erst mit Entstehen des Anspruchs entsteht  bleibt bestehen.

§ 198 BGB a.F.

§§ 199 Abs. 1 Nr.1, Abs.4; 200 BGB n.F.

Verjährungsbeginn von Kündigung abhängenden Ansprüchen bereits bei Kündigungszulässigkeit

§ 199 BGB a.F.

Entfällt

Verjährungsbeginn bei anfechtungsabhängigen Ansprüchen bereits mit Anfechtungszulässigkeit

§ 200 BGB a.F.

Entfällt

Jahresschlussverjährung gilt für alle Ansprüche, die der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren unterliegen.

§ 201 BGB a.F.

§§ 199 Abs.1, 200 BGB n.F.

Konzentration auf vereinbarte Leistungsverweigerungsrechte

§ 202 BGB a.F.

§ 205 BGB n.F.

Stillstand der Rechtspflege ist ein Unterfall der höheren Gewalt

§ 203 Abs.1 BGB a.F.

§ 206 BGB n.F.


 

Anmerkungen

Regelungen bis zum 31.12.2001

Regelungen ab dem 01.01.2002

Erweiterung auf Lebenspartner-schaften, Betreuungs-, Pflegschafts- und Beistandschaftsverhältnisse

§ 204 BGB a.F.

§ 207 BGB n.F.

Verjährungshemmung von Ansprüchen Minderjähriger wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung

War nicht geregelt

§ 208 BGB n.F.

Wirkung der Hemmung

(ohne inhaltliche Änderung)

§ 205 BGB a.F.

§ 209 BGB n.F.

Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen

(ohne inhaltliche Änderung)

§ 206 BGB a.F.

§ 210 BGB n.F.

Ablaufhemmung bei Nachlasssachen

(ohne inhaltliche Änderung)

§ 207 BGB a.F.

§ 211 BGB n.F.

Unterbrechung der Verjährung durch Anerkenntnis; ohne inhaltliche Änderung; Lediglich wurde der Begriff der Unterbrechung der Verjährung wurde durch den Begriff des Neubeginns der Verjährung ersetzt.

§ 208 BGB a.F.

§ 212 Abs.1 Nr.1 BGB n.F.


 

Anmerkungen

Regelungen bis zum 31.12.2001

Regelungen ab dem 01.01.2002

Das Schweben von Verhandlungen hemmt die Verjährung bis zur Verweigerung der Fortsetzung der Verhandlungen. Verjährungseintritt frühestens 3 Monate nach Hemmungsende

War nicht geregelt

§ 203 BGB n.F.

Die Verjährungswirkung der Rechtsverfolgungsmaßnahmen wird von der Unterbrechung  auf die Hemmung umgestellt; Ausnahme: Vollstreckungsmaßnahmen, die auch jetzt den Neubeginn der Verjährung auslösen.

§ 209 BGB a.F.

§§ 204, 212 Abs.1 Nr.2 BGB n.F.

Hemmung durch Klageerhebung

§ 209 Abs.1 BGB a.F.

§§ 204 Abs.1 Nr.1, 212 Abs.1 Nr.2 BGB n.F.

Hemmung durch Mahnbescheid

§ 209 Abs.2 Nr.1 BGB a.F.

§ 204 Abs.1 Nr.3 BGB n.F.

Hemmung durch Güteantrag § 15a EGZPO; Erweiterung auf Verfahren vor sonstigen Gütestellen

§ 209 Abs.2 Nr.1a BGB a.F.

§ 204 Abs.1 Nr.4 BGB n.F.

Hemmung durch vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger

§ 209 Abs.2 Nr.1b BGB a.F.

§ 204 Abs.1 Nr.2 BGB n.F.

Hemmung durch Insolvenzverfahren und schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren

§ 209 Abs.2 Nr.2 BGB a.F.

§ 204 Abs.1 Nr.10 BGB n.F.

Anmerkungen

Regelungen bis zum 31.12.2001

Regelungen ab dem 01.01.2002

Hemmung durch Aufrechnung

§ 209 Abs.2 Nr.3 BGB a.F.

§ 204 Abs.1 Nr.5 BGB n.F.

Hemmung durch Streitverkündung

§ 209 Abs.2 Nr.4 BGB a.F.

§ 204 Abs.1 Nr.6 BGB n.F.

Hemmung für Vollstreckungsmaßnahmen

§ 209 Abs.2 Nr.5 BGB a.F.

§ 212 Abs.1 Nr.2 BGB n.F.

Hemmung durch selbstständiges Beweisverfahren, Verallgemeinerung des § 477 Abs.2 BGB a.F.

War nicht geregelt

§ 204 Abs.1 Nr.7 BGB n.F.

Hemmung durch vereinbartes Begutachtungsverfahren und Fertigstellungsbescheinigungsverfahren

War nicht geregelt

§ 204 Abs.1 Nr.8 BGB n.F.

Hemmung durch Verfahren auf Erlass eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung

War nicht geregelt

§ 204 Abs.1 Nr.9 BGB n.F.

Hemmung durch PKH-Antrag

War nicht geregelt

§ 204 Abs.1 Nr.14 BGB n.F.

Umstellung von Unterbrechungs- auf Hemmungswirkung bei Antrag auf Vorentscheidung

§ 210 BGB a.F.

§ 204 Abs.1 Nr.12,13 BGB n.F.

Anpassung an Hemmungswirkung („Dauer und Ende der Unterbrechung bei Klage“)

§ 211 BGB a.F.

§ 204 Abs.2 BGB n.F.

Hemmungswirkung ist nun unabhängig vom Ausgang des Prozesses

§ 212 BGB a.F.

Entfällt


 

Anmerkungen

Regelungen bis zum 31.12.2001

Regelungen ab dem 01.01.2002

Anpassung an Hemmungswirkung (Früher:„Dauer der Unterbrechung bei Güteantrag“), § 212a S.3 BGB a.F. entfällt

§ 212a BGB a.F.

§ 204 Abs.2 BGB n.F

Anpassung an Hemmungswirkung, (Früher:“ Dauer der Unterbrechung bei Mahnantrag“); § 213 S.2 BGB a.F. entfällt

§ 213 BGB a.F.

§ 204 Abs.2 BGB n.F.

Anpassung an Hemmungswirkung, (Früher: “Dauer der Unterbrechung bei Anmeldung im Insolvenzverfahren und im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren“); § 214 Abs.2,3 BGB a.F. entfällt

§ 214 BGB a.F.

§ 204 Abs.2 BGB n.F.

Anpassung an Hemmungswirkung, (Früher: „Dauer der Unterbrechung bei Aufrechnung und Streitverkündung“); § 215 Abs.2 entfällt

§ 215 BGB a.F.

§ 204 Abs.2 BGB n.F.

Unterbrechung bei Vollstreckungshandlungen

(ohne inhaltliche Änderungen)

§ 216 BGB a.F.

§ 212 Abs.2,3 BGB n.F.

Mit dem neuen Begriff des Neubeginns der Verjährung wird die Verjährungswirkung gleich mitgeregelt

§ 217 BGB a.F.

§ 212 Abs.1 1.HS BGB n.F.

Anmerkungen

Regelungen bis zum 31.12.2001

Regelungen ab dem 01.01.2002

Verallgemeinerung des Rechtsgedankens des § 477 Abs.3 BGB a.F.

Nicht im allgemeinen Verjährungsrecht geregelt

§ 213 BGB n.F.

Der § 218 BGB a.F. wird nun ohne inhaltliche Änderungen in § 197 BGB n.F. geregelt; ergänzend wird in § 201 BGB n.F. der bislang nicht ausdrücklich geregelte Verjährungsbeginn bestimmt.

§ 218 BGB a.F.

 §§ 197 Abs.1 Nr.3 bis 5 und Abs.2; 201 BGB n.F.

Der bisherige § 219 BGB a.F. entfällt. Dieser Wegfall hat aber keine inhaltliche Änderungen zur Folge

§ 219 BGB a.F.

Entfällt

Konzentration auf schiedsrichterliche Verfahren; zugleich Umstellung von Unterbrechungs- auf Hemmungs-wirkung, § 220 Abs.2 BGB a.F. entfällt

§ 220 BGB a.F.

§ 204 Abs. 1 Nr.11 und Abs.2 BGB n.F.

Verjährung bei Rechtsnachfolge

(ohne inhaltliche Veränderungen)

§ 221 BGB a.F.

§ 198 BGB n.F.

Wirkung der Verjährung

(ohne inhaltliche Veränderungen)

§ 222 BGB a.F.

§ 214 BGB n.F.

Wirkung bei gesicherten Rechten

è hier gibt es eine Erweiterung auf den Eigentumsvorbehalt

§ 223 BGB a.F.

§ 216 BGB n.F.

Verjährung der Nebenleistungen

(ohne inhaltliche Änderungen)

§ 224 BGB a.F.

§ 217 BGB n.F.

Anmerkungen

Regelungen bis zum 31.12.2001

Regelungen ab dem 01.01.2002

Aufhebung des Verbots der Verjährungserschwerung bis zu einer Obergrenze von 30 Jahren

§ 225 BGB a.F.

§ 202 BGB n.F.

Unwirksamkeit des Rücktritte nach § 323 BGB n.F., wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich darauf beruft (§ 218 Abs.1 S.1 BGB n.F.). Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach §§ 275 Abs.1-3, 439 Abs.3 oder § 635 Abs.3 nicht zu leisten braucht. Ausnahme bei Eigentumsvorbehalt (§ 218 Abs.1 S.2 BGB n.F.); keine Rückforderung des zur Befriedigung der sich aus einem Rücktritt ergebenen Ansprüche Geleisteten ( § 218 Abs.2 BGB n.F.)

Nicht in den Verjährungsvorschriften geregelt

§ 218 BGB n.F.

Werden nicht mehr vergeben

§§ 219-225 BGB a.F.

Entfällt

 


Bisheriges Recht

Das bisherige Recht unterschied zwischen der regelmäßigen Verjährung des § 195 BGB a.F. (30 Jahre) und Unmengen von verschiedensten Verjährungsfristen, die sich quer durch das Schuldrecht des BGB gezogen hatten.

Ebenfalls waren die Anknüpfungspunkte für den Fristbeginn zahlreich.

Die einmal in Gang gesetzte Frist konnte aus vielerlei Gründen gehemmt (Rechtsfolge: § 205 BGB a.F.; Gründe: §§ 202-204 BGB a.F.) oder unterbrochen (Rechtsfolge: § 205 BGB a.F.; Gründe: §§ 208-216 BGB a.F.) werden. Ebenfalls gab es dazu auch ergänzende Regeln im Schuldrecht (Bsp.: § 477 Abs. 2 BGB a.F.).

Reformbedarf

Zum einem ergab sich der Reformbedarf aus der Artenvielfalt der für die Verjährung maßgeblichen Vorschriften. Zum anderen war in der Rechtssprechung eine Tendenz feststellbar, die Vorschriften der kurzen Verjährung auch auf an die Stelle von Erfüllungsansprüchen tretende Ansprüche (Bsp.: aus GoA, §§ 812 ff. BGB) zu erstrecken. Insbesondere war Anstoßpunkt zu der Reform des Verjährungsrechts die vielen unterschiedlichen Fristen, die zu einer Unübersichtlichkeit führten. Die Fristen hatten eine unterschiedliche Dauer, die stark variierte (von 6 Wochen bis 30 Jahre). Auch wurden die kurzen Gewährleistungsfristen beim Kauf- und Werkvertragsrecht bemängelt sowie die fehlende Abstimmung der Verjährungsfristen untereinander. Zu letzt wurde auch der Katalog des § 196 BGB a.F. als veraltet angesehen.
Letzte Aktualisierung ( Sonntag, 27. April 2008 )
 
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