|
|
| Sonntag, 14. Oktober 2007 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das neue Verjährungsrecht §§ 194 ff. BGB n.F.Allgemeine Verjährungsvorschriften Übersicht altes Recht – neues Recht
Bisheriges Recht Das bisherige Recht unterschied zwischen der regelmäßigen Verjährung des § 195 BGB a.F. (30 Jahre) und Unmengen von verschiedensten Verjährungsfristen, die sich quer durch das Schuldrecht des BGB gezogen hatten. Ebenfalls waren die Anknüpfungspunkte für den Fristbeginn zahlreich. Die einmal in Gang gesetzte Frist konnte aus vielerlei Gründen gehemmt (Rechtsfolge: § 205 BGB a.F.; Gründe: §§ 202-204 BGB a.F.) oder unterbrochen (Rechtsfolge: § 205 BGB a.F.; Gründe: §§ 208-216 BGB a.F.) werden. Ebenfalls gab es dazu auch ergänzende Regeln im Schuldrecht (Bsp.: § 477 Abs. 2 BGB a.F.). Reformbedarf Zum einem ergab sich der Reformbedarf aus der Artenvielfalt der für die Verjährung maßgeblichen Vorschriften. Zum anderen war in der Rechtssprechung eine Tendenz feststellbar, die Vorschriften der kurzen Verjährung auch auf an die Stelle von Erfüllungsansprüchen tretende Ansprüche (Bsp.: aus GoA, §§ 812 ff. BGB) zu erstrecken. Insbesondere war Anstoßpunkt zu der Reform des Verjährungsrechts die vielen unterschiedlichen Fristen, die zu einer Unübersichtlichkeit führten. Die Fristen hatten eine unterschiedliche Dauer, die stark variierte (von 6 Wochen bis 30 Jahre). Auch wurden die kurzen Gewährleistungsfristen beim Kauf- und Werkvertragsrecht bemängelt sowie die fehlende Abstimmung der Verjährungsfristen untereinander. Zu letzt wurde auch der Katalog des § 196 BGB a.F. als veraltet angesehen. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Letzte Aktualisierung ( Sonntag, 27. April 2008 ) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| < zurück |
|---|





