Rechtsanwalt Thorsten Winkler
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DER WEG-VERWALTER 

Befugnis des Verwalters zur Einziehung von Wohn-(Haus-)geld in eigenem Namen umfasst Befugnis zur Einziehung von Sonderumlagen

 

Ein Verwalter, der durch Vertrag zur Einziehung von Wohngeld-(Hausgeld-)Zahlungen auch in eigenem Namen ermächtigt ist, ist im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft berechtigt, die Zahlung von Sonderumlagen an sich zu verlangen. Die Sonderumlagen sind in einem solchen Fall mit Vorschusszahlungen auf Grundlage eines Wirtschaftsplans vergleichbar, zu deren Einziehung der Verwalter unzweifelhaft ermächtigt ist. Würde man die Berechtigung zur Einziehung der Sonderumlagen verneinen, käme es zu dem absurden Ergebnis, dass der Verwalter zwar die auf der Grundlage eines Wirtschaftsplans zu erfolgenden Zahlungen an sich verlangen könnte, nicht aber Zahlungen auf der Grundlage der Erweiterung eines solchen Wirtschaftsplans.

  
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1. Nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO gilt ab 1. Mai 2005 auch für Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t der von der Rechtsprechung des BFH entwickelte Grundsatz, dass anhand von Bauart und Einrichtung des Kfz zu beurteilen ist, ob ein PKW oder ein LKW vorliegt. Soweit danach § 2 Abs. 2a KraftStG die Rechtslage lediglich rückwirkend klarstellt, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes.

2. Ergibt sich in Folge der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO eine Änderung der Bemessungsgrundlage, ist die Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG neu festzusetzen.

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DAS NEUE MOMIG 

Der Deutsche Bundestag hat heute das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) beschlossen.

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B 3 KS 1/07 R
S 22 KR 1334/04 SG Hamburg

24.01.2008

BUNDESSOZIALGERICHT

 

Im Namen des Volkes

 

Urteil

 

in dem Rechtsstreit

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hambüchen, die Richter Schriever und Dr. Schütze sowie die ehrenamtliche Richterin Setz und den ehrenamtlichen Richter Ries

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 13. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren und das Revisionsverfahren wird auf jeweils 22 800,00 Euro festgesetzt.

 

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